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Referat

Votum zu „2121.39, Parlamentarische Initiative „Zugangsschranke öffnen – Diversität und Teilhabe ermöglichen“

Gemeinderatssitzung vom 5. Juli 2021

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,
liebe Kolleginnen und Kollegen

Die SVP-Fraktion wird diese Parlamentarische Initiative nicht unterstützen und ich erläutere Ihnen gerne wieso. Nachdem wir uns bereits letzten Sommer mit einem Postulat mit fast gleichem Titel und Inhalt auseinandersetzen mussten, kommt nun also eine Parlamentarische Initiative der SP, Grüne, GLP und EVP. Diese vier Parteien wollen auf Biegen und Brechen durchdrücken, dass bei der Polizei – als eine der wichtigsten hoheitlichen Aufgaben im Staat – auch Personen ohne Schweizer Pass als vereidigte Polizisten tätig sein können. Es ist zu hoffen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger von Winterthur speziell die Haltung der GLP und der EVP in dieser Sache merken, da diese sich 1:1 gegen die Schweizerinnen und Schweizer sowie eine akzeptierte, verankerte und respektierte Polizei stellt.

Die Initianten unterliegen nämlich der irrigen Annahme, dass das Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für die Wahrnehmung von Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen, eine Zugangsschranke darstellt. Dem ist überhaupt nicht so. Diese Voraussetzung, neben den fachlichen und persönlichen Eignungen, ist Garant dafür, dass unsere Polizei in der Bevölkerung akzeptiert und verankert ist und ihr Respekt und Vertrauen entgegengebracht wird. Was geschieht, wenn Respekt und Vertrauen, oder noch mehr der Grundanstand und der Respekt vor dem Leben fehlen, das musste unsere Polizei erst gerade wieder Mitte Juni im Rieterareal in Töss erleben, als sie direkt und in böswilligster Absicht mit Feuerwerkskörpern beschossen wurde. Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass dies kaum die Klientel meiner Partei sein wird, welche dort derart menschenverachtend vorgegangen ist. Aber in diesem Kontext betrachtet passt es natürlich, dass die Initianten die Polizei und ihre Verankerung in der Bevölkerung schwächen wollen.

Für gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer bestehen in unserem Land und auch in unserer Stadt kaum Zugangsschranken und schon gar nicht staatliche. Und dort, wo sie bestehen, eben wie hier für Berufe, welche hoheitliche Befugnisse ausüben, bestehen Sie absolut zu Recht und sind eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Ausführung der Arbeit.

Schauen wir uns die kantonalen Regelungen zu dieser Thematik an, so sehen wir, dass Personen, welche im Namen des Staates handeln und dessen Rechtserlasse durchsetzen, über das Schweizer Bürgerrecht verfügen müssen. In besonderem Masse trifft dies auf Polizistinnen und Polizisten zu, da es zu deren Kernaufgabe gehört, unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang auszuüben und staatliche Zwangsmassnahmen anzuwenden. Polizisten müssen oftmals in heiklen Situationen und Konflikten tätig werden. Zu nennen sind beispielsweise das Einschreiten bei häuslicher Gewalt, der Einsatz beim unfriedlichen Ordnungsdienst oder Festnahmen. Zudem sind die Anforderungen an unsere Polizistinnen und Polizisten in den vergangenen Jahren stark gestiegen, dies insbesondere durch den Wandel in unserer Gesellschaft, die wachsende Gewaltbereitschaft gegenüber Einsatzkräften und tiefgreifende Veränderungen im sicherheitspolitischen Umfeld.

Damit gerade die Polizistinnen und Polizisten diesen anspruchsvollen und auch belastenden Aufgaben gewachsen sind, müssen die Aspiranten eine strenge Selektion durchlaufen und sorgfältig ausgebildet werden. Dabei ist es unerlässlich, dass die Polizeiangehörigen mit den hiesigen Verhältnissen, der Rechtsordnung und der Mentalität der Bevölkerung bestens vertraut sind sowie die lokale Sprache beherrschen. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C, die diesen strengen Anforderungen genügen, sind gut integriert und bringen auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit. Wenn sie als Polizistin oder Polizist arbeiten oder eine andere berufliche Tätigkeit ausüben wollen, in welcher sie als Vertreter unseres Schweizer Landes gegenüber dem Bürger hoheitlich auftreten, ist nicht einzusehen, weshalb sie sich nicht um die schweizerische Staatsangehörigkeit bemühen sollten.

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist für gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer, die sich für eine solche Aufgabe interessieren, nicht nur zumutbar, sondern auch völlig gerechtfertigt, da dadurch auch ein persönliches Zeichen zu diesem Land gesetzt wird. Ein persönliches Bekenntnis zu jenem Land also, dessen Rechtsordnung diese Personen im Sinne unserer Gesetze und im Geiste unserer Wertvorstellungen durchsetzen müssen. Wir sind klar der Ansicht, dass dieses persönliche Zeichen nicht zu viel verlangt ist, es aber ganz wesentlich zur Akzeptanz bei der Bevölkerung beiträgt.

Dieser Vorstoss widerspricht auch einmal mehr dem Prinzip, dass die Einbürgerung am Ende von erfolgreichen Integrationsbemühungen steht und erst dann den Zugang zu politischer Mitbestimmung und Ämtern oder eben hoheitlichen Funktionen ermöglicht. Zudem wäre die Aufnahme von Personen ohne Schweizer Pass in den Polizeiberuf ein komplett falsches Signal all jenen ausländischen Mitbürgern gegenüber, welche sich um ihre Integration bemüht haben und als Schweizer Bürger ihre Pflichten in Gesellschaft, Militär und Politik erfüllen. Wie ich bereits ausgeführt habe, sind die Argumentationen der Postulanten an den Haaren herbeigezogen, falsch oder untauglich. Wer das Gesetz hütet und durchsetzen muss, soll auch als Bürger voll berechtigt und hinsichtlich der Integration ein Vorbild für andere sein. Wer das Recht unseres Landes umsetzen will, der soll diesem auch als Bürger angehören.

Die Initianten behaupten auch, dass die Umschreibung «Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten» ziemlich schwammig und ausdehnbar sei. Der Blick in Bundesgerichtsurteile und juristische Publikationen hätte genügt, um hier Klarheit zu schaffen. Ich zitiere nur das Wichtigste: Bei den hoheitlichen Aufgaben werden Befehl und Zwang als Mittel der Aufgabenerfüllung eingesetzt. Die besondere Rechtsmacht des Staates kommt zum Zug, um verbindliche und durchsetzbare Anordnungen zu treffen, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Staat Verfügungsbefugnis hat. Bei der Hoheitsverwaltung hat der Staat die Möglichkeit, in die Rechte der Bürger einzugreifen (Proeller 2002, 30ff) oder lassen sie es mich noch kürzer ausdrücken Demnach meint hoheitliches Handeln einseitiges und verbindliches Handeln staatlicher Aufgabenträger gegenüber Privaten, die sich dabei in Subordination zum Staat befinden.“, nachzulesen in „Allgemeines Verwaltungsrecht, Tschannen/Zimmerli/Müller“.

Hoheitliches Handeln bedeutet folglich Ausübung staatlichen Zwangs, unabhängig vom Willen oder sogar gegen den Willen betroffener Personen. Und genau diese Aufgaben, im Extremfall sogar gegen den Willen des Bürgers oder unter Zwang, eben Aufgaben des Staates gegenüber seinen Bürgern in Subordination (also in Gehorsam, in Unterordnung) gehören einfach in die Hände von Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes und sonst in gar keine Hände. Und wenn Sie das ändern, dann nehmen Sie damit ganz bewusst in Kauf, dass das Ansehen und die Akzeptanz dieser Funktionen, ganz im Speziellen der Polizei, in der Bevölkerung sinkt und der Respekt noch weiter verloren geht. Wohin das führt, dürfte hinlänglich bekannt sein.

In diesem Sinne bitte ich die Ablehnung zu unterstützen. Besten Dank.

Markus Reinhard, Gemeinderat SVP

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